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Die Beschäftigung neben dem Studium in Deutschland stellt eine effiziente Möglichkeit dar, die Lebenshaltungskosten zu finanzieren und zugleich wertvolle Berufserfahrungen zu sammeln. Dabei unterliegt die Ausübung einer Tätigkeit jedoch strengen Regelungen hinsichtlich der erlaubten Arbeitszeiten sowie der aufenthaltsrechtlichen Vorgaben. Ein fundiertes Verständnis dieser Bestimmungen ist unerlässlich, um Konflikte im Bereich des Aufenthaltstitels, der Steuerpflicht oder des Studentenstatus zu vermeiden.
Arbeitsregelungen für Studierende: Anwendungsbereiche und Differenzierungen
Vor der Analyse spezifischer Arbeitszeitbeschränkungen ist es wichtig zu klären, für welche Personengruppen diese gelten. Die Rechtslage differenziert primär zwischen deutschen Studierenden, Studierenden aus EU/EWR-Staaten sowie solchen aus Drittstaaten. Deutsche und EU/EWR-Studierende unterliegen hinsichtlich der Arbeitszeit vergleichbaren Rahmenbedingungen und sind von einwanderungsrechtlichen Begrenzungen weitestgehend ausgenommen, jedoch gelten sozialversicherungsrechtliche und steuerrechtliche Schwellenwerte.
Demgegenüber sind Drittstaatsangehörige an die in ihrer Aufenthaltserlaubnis verankerten Bedingungen gebunden, insbesondere an die sogenannte 120/240-Tage-Regel oder die novellierte 140/280-Tage-Variante. Diese sind auf der plastischen Karte oder einem begleitenden Dokument der Ausländerbehörde exakt festgehalten. Ferner hängt die erlaubte Beschäftigung auch vom Studienprogramm ab, da etwa Vorbereitungskurse strengere Auflagen aufweisen können.
Zusätzlich existiert ein eigenständiges sozialversicherungsrechtliches Konzept des Studentenstatus, welches maßgeblich darüber entscheidet, ob Studierende Anspruch auf einen vergünstigten Versicherungsschutz sowie die Anwendung der Werkstudentenregelung haben. Dieser Status ist von der aufenthaltsrechtlichen Einstufung zu unterscheiden, steht jedoch in praktischer Wechselwirkung mit dieser.
Zentrale Arbeitszeitbegrenzungen: 20-Stunden-Woche versus 120/240-Tage-Regelung
Die beiden fundamentalen Regelungsinstrumente zur Arbeitszeit während des Studiums sind die 20-Stunden-Regelung sowie die Jahrestagesbeschränkung. Erstere ist sozialversicherungsrechtlich bedeutsam: Übersteigt die wöchentliche Arbeitszeit während der Vorlesungszeit 20 Stunden, verliert die Tätigkeit meist den Status als studentischer Nebenjob, was eine reguläre Versicherungspflicht zur Folge hat. Arbeitgeber begrenzen daher regelmäßig die vereinbarten Stunden im Semester auf maximal 20 pro Woche.
Für zahlreiche Studierende aus Drittstaaten erlaubt das Aufenthaltsrecht, 120 volle oder 240 halbe Arbeitstage pro Jahr abzuleisten; neue Ausgestaltungen sprechen von 140 beziehungsweise 280 halben Tagen. Gemäß Deutschem Studentenwerk kann stattdessen auch eine zeitliche Wochenbegrenzung von „bis zu 20 Stunden“ aufgeführt sein. Unter einem vollen Tag versteht man eine Tätigkeit von mehr als vier Stunden, ein halber Tag umfasst bis zu vier Stunden.
Werden in der Aufenthaltserlaubnis sowohl eine Wochen- als auch eine Jahreshöchstgrenze genannt, gilt es, beide strikt einzuhalten. Eine akkurate Erfassung der Arbeitszeiten sowie das Aufbewahren von Vertrags- und Gehaltsunterlagen sind empfehlenswert, um gegenüber der Ausländerbehörde oder Hochschule Nachweise erbringen zu können.
Vollzeitbeschäftigung während der semesterfreien Zeit: Zulässigkeit und Grenzen
Viele Studierende nutzen die vorlesungsfreie Zeit, um ihre Arbeitsintensität zu erhöhen und somit zusätzliche Einkünfte zu erzielen. Während der offiziellen Semesterferien ist für deutsche, EU- und Drittstaatenstudierende grundsätzlich eine Vollzeitbeschäftigung erlaubt. Jedoch wird für Drittstaatenstudierende die Arbeitszeit in den Ferien auf das jährliche Tageskontingent angerechnet, beispielsweise beansprucht ein vierwöchiger Job mit 5 Arbeitstagen à 8 Stunden etwa 20 volle Arbeitstage.
Sozialversicherungsrechtlich können Studierende in Vorlesungsfreien Zeiten bis zu 182 Kalendertage (rund 26 Wochen) Vollzeit tätig sein, ohne den Studentenstatus zu verlieren. Allerdings kann bei längerer Vollzeittätigkeit, die zur Hauptbeschäftigung wird, reguläre Sozialversicherungspflicht entstehen, weshalb zwischen saisonalen Vollzeitjobs und dauerhafter Vollzeitbeschäftigung zu differenzieren ist.
Sowohl Universität als auch Ausländerbehörde erwarten, dass das Studium weiterhin die Haupttätigkeit bleibt. Deutliche Leistungseinbußen durch intensive Arbeit in den Semesterferien können bei der Verlängerung des Aufenthaltstitels zu Rückfragen führen.
Konsequenzen bei Überschreitung der Arbeitszeitgrenzen
Die Übertretung der erlaubten Arbeitszeit kann in aufenthaltsrechtlicher, sozialversicherungsrechtlicher und steuerlicher Hinsicht erhebliche Probleme verursachen. Für Drittstaatsangehörige stellt die Überschreitung einen Verstoß gegen das Aufenthaltsgesetz dar, der Bußgelder, Schwierigkeiten bei der Verlängerung des Titels oder sogar dessen Widerruf nach sich ziehen kann.
Im Bereich der Sozialversicherung führt eine regelmäßige Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden während der Vorlesungsphase zur Umqualifizierung des Jobs in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Dies bringt für den Arbeitgeber die Pflicht mit sich, volle Beiträge rückwirkend zu leisten, was finanziell belastend sein kann.
Darüber hinaus drohen steuerliche Sanktionen bei nicht oder unvollständig deklarierter Tätigkeit, insbesondere bei Schwarzarbeit. Es empfiehlt sich, vor der Aufnahme zusätzlicher Arbeitsschichten Rücksprache mit Arbeitgeber, Studentenwerk oder Ausländerbehörde zu halten.
Benötigen Studierende eine gesonderte Arbeitserlaubnis?
In der Regel ist neben dem Aufenthaltstitel keine separate Arbeitserlaubnis für Studierende erforderlich. Drittstaatsangehörige dürfen gemäß §16b Aufenthaltsgesetz innerhalb der zulässigen 120/240- oder 140/280-Tage-Regelung beziehungsweise bis zu 20 Stunden wöchentlich ohne weitere Genehmigung arbeiten. Für Überschreitungen ist eine vorherige schriftliche Zustimmung der Ausländerbehörde einzuholen.
Das Portal Make-it-in-Germany bestätigt zudem, dass unter bestimmten Bedingungen ein Wechsel vom Studierenden- in den Fachkräfteresidenzstatus ohne Abschluss möglich ist, sofern ein qualifiziertes Jobangebot vorliegt. EU-/EWR- und deutsche Studierende dagegen benötigen keine zusätzliche Arbeitserlaubnis, müssen jedoch arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Vorschriften einhalten.
Selbständige Tätigkeiten sind hingegen restriktiver geregelt und bedürfen stets einer expliziten Genehmigung der Ausländerbehörde. Im Zweifelsfall sollte vor Aufnahme eines Nebenerwerbs professionelle Beratung eingeholt werden.
Unterschiede bei Pflicht- und freiwilligen Praktika in Bezug auf Arbeitszeitanrechnung
Praktika stellen einen integralen Bestandteil des Studiums dar, deren Reglementierung jedoch zwischen Pflicht- und freiwilligen Praktika differenziert. Pflichtpraktika, die in der Studienordnung zwingend vorgesehen sind, zählen für internationale Studierende in der Regel nicht zum 120/240- oder 140/280-Tage-Arbeitszeitkontingent, da sie elementarer Bestandteil der Ausbildung sind. Der Nachweis erfolgt üblicherweise anhand eines Auszugs aus der Prüfungsordnung oder eines Bestätigungsschreibens der Hochschule.
Demgegenüber sind freiwillige Praktika sozialversicherungs- und arbeitsrechtlich als reguläre Beschäftigungen zu behandeln. Für Drittstaatsstudierende gilt, dass jeder Tag einer solchen Tätigkeit auf das Jahrestageslimit angerechnet wird – unabhängig davon, ob während der Vorlesungszeit oder in den Ferien. Solche Praktika unterliegen zudem der Einhaltung von Mindestlohnbestimmungen, sofern keine speziellen Ausnahmen greifen.
Vor Beginn längerer Praktika empfiehlt sich eine sorgfältige Planung hinsichtlich ihrer Wirkung auf verbleibende Arbeitstage und die 20-Stunden-Woche. Beratungsangebote der Hochschul-Internationalbüros oder des Studentenwerks sind hierfür wertvolle Anlaufstellen.
Der Werkstudentenstatus: Bedeutung und Vorteile für Studierende
Der Werkstudentenstatus definiert eine spezielle Teilzeitbeschäftigung für regulär eingeschriebene Studierende, die in einem studiennahen Bereich tätig sind. Die Arbeitszeit ist hierbei auf maximal 20 Stunden während der Vorlesungszeit begrenzt, während in den Semesterferien eine Vollzeitbeschäftigung möglich ist.
Der wesentliche Vorteil besteht in reduzierten Sozialversicherungsbeiträgen: Studierende sind typischerweise von der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung befreit, müssen jedoch Rentenversicherungsbeiträge entrichten. Dies minimiert Abzüge und ermöglicht gleichzeitig den Aufbau einer Rentenanspruchsgrundlage.
Für internationale Studierende ist der Werkstudentenstatus besonders attraktiv, da die Tätigkeit meist fachlich zum Studium passt und potenzielle Vollzeitstellen nach dem Abschluss erleichtert. Dabei müssen allerdings die aufenthaltsrechtlichen Stundenbeschränkungen beachtet werden.
Zählen studentische Hilfskraftstellen zu den erlaubten Arbeitszeiten?
Zahlreiche Universitäten beschäftigen Studierende als studentische oder wissenschaftliche Hilfskräfte, deren Tätigkeiten oft flexible Arbeitszeiten ermöglichen. Gemäß Empfehlungen des Deutschen Studentenwerks zählen Tätigkeiten, die unmittelbar im Zusammenhang mit dem Studium stehen und den Studienfortschritt nicht gefährden, in einigen Fällen nicht zur zulässigen Arbeitszeitbegrenzung.
Insbesondere für Drittstaatsangehörige wird diese Form der Beschäftigung häufig günstiger behandelt als externe Tätigkeiten. Dennoch variieren die Auslegungen der Ausländerbehörden regional, weshalb eine genaue Prüfung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmung sowie eine schriftliche Bestätigung durch die Ausländerbehörde oder das Internationale Büro der Hochschule ratsam sind.
Sozialversicherungsrechtlich gilt jedoch auch hier, dass bei Überschreitung der 20-Stunden-Grenze reguläre Beiträge fällig werden können. Arbeitgeber bevorzugen es daher oft, die Wochenarbeitszeit während der Vorlesungszeit auf maximal 20 Stunden zu begrenzen.
Steuerliche Aspekte der studentischen Beschäftigung
Die steuerliche Behandlung orientiert sich vor allem am Einkommen und der Art der Tätigkeit. Mini-Jobs mit einem Einkommen bis zu 520–538 Euro monatlich sind in der Regel für den Arbeitnehmer steuerfrei, da der Arbeitgeber eine Pauschalsteuer entrichtet.
Bei höher entlohnten Tätigkeiten, wie häufig bei Werkstudentenjobs, fällt Lohnsteuer an. Hierfür ist eine deutsche Steueridentifikationsnummer erforderlich.
Das deutsche Steuerrecht ist jedoch für einkommensschwache Studierende vergleichsweise vorteilhaft: Bei Jahreseinkünften unter circa 11.600 Euro (Grundfreibetrag 2024) ist eine Rückerstattung der einbehaltenen Lohnsteuer durch eine Steuererklärung möglich.
Empfehlungen für regelkonformes Arbeiten während des Studiums
Um die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten, sollte man zuerst die Auflagen des Aufenthaltstitels genau prüfen, um festzustellen, ob die 120/240-, 140/280-Tage-Regel oder eine 20-Stunden-Grenze Anwendung findet. Parallel empfiehlt sich eine lückenlose Dokumentation aller Arbeitszeiten und Tätigkeiten, einschließlich Überstunden und Zweitjobs.
Des Weiteren ist es ratsam, mit dem Arbeitgeber den genauen Tätigkeitsstatus zu klären und sich korrekt steuerlich anzumelden. Internationale Studierende befinden sich in der Regel in Steuerklasse I. Bei Änderungen im Einkommen oder Zunahme weiterer Jobs sollte dies erneut überprüft werden.
Offizielle Quellen wie das Portal Make-it-in-Germany, der DAAD oder das Studentenwerk bieten umfassende und seriöse Informationen sowie Beratung an. Vor Beantragung eines Studentenvisums ist eine klare Kenntnis der Arbeitsregelungen essenziell.
Häufige Fehler und besondere Fälle, die internationale Studierende vermeiden sollten
Wiederkehrende Fehler betreffen insbesondere die Annahme von Barjobs ohne schriftlichen Vertrag oder Lohnabrechnung, was als Schwarzarbeit gilt und illegal ist. Ebenso problematisch ist das regelmäßige Überschreiten der 20-Stunden-Grenze in der Vorlesungszeit ohne Kenntnis des Arbeitgebers, da dies Sozialversicherungsnachzahlungen und Konflikte mit dem Werkstudentenstatus nach sich zieht.
Zudem wird oft unterschätzt, dass bei mehreren Arbeitsverhältnissen alle Arbeitszeiten und Einkünfte zusammengerechnet werden. Für Drittstaatenstudierende gilt zudem, dass sämtliche Beschäftigungen auf die jährliche Tagesgrenze der Ausländerbehörde angerechnet werden. Freiberufliche Tätigkeiten, Remote-Jobs für ausländische Arbeitgeber oder Arbeiten über Online-Plattformen sind für Drittstaatsangehörige häufig nur mit ausdrücklicher behördlicher Genehmigung zulässig.
Planen Studierende den Übergang von der Hochschule in den Arbeitsmarkt, besteht die Möglichkeit, ein 18-monatiges Visum zur Jobsuche zu erhalten. Während dieser Zeit entfallen die studentischen Arbeitszeitbeschränkungen, es gelten jedoch andere arbeitsrechtliche Regeln. Zur Vorbereitung empfiehlt sich die Beschäftigung mit weiterführender Literatur zu postgradualen Arbeitsmöglichkeiten.




